AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der ALPTECH Elektronik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1. Geltungsbereich: Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen. Alle unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese AGB durch den Kunden anerkannt.

2. Angebote: Schriftliche und mündliche Angebote von ALPTECH sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Soweit eine uns übermittelte Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3. Preise: Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen vorbehalten wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

4. Gefahrenübergang: Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versendet, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Unabhängig hiervon behält sich ALPTECH vor, die Ware auf Kosten des Bestellers für den Versand zu versichern.

5. Lieferung: Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ALPTECH. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten von ALPTECH eintreten, hat ALPTECH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Beginn der von ALPTECH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, so befindet er sich im Verzug. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ALPTECH berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern Annahmeverzug vorliegt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller in dem Moment über, zu dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

6. Zahlungsbedingungen: Die beiden ersten Lieferungen erfolgen per Bar-Nachnahme. Nach den ersten beiden Lieferungen liefert ALPTECH ggf. per Rechnung, unter anderem, falls die Kreditversicherung von ALPTECH den Kunden entsprechend versichert. Die Zahlung des Kaufpreises hat bei Lieferung gegen Rechnung ausschließlich auf das von ALPTECH in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ALPTECH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch ALPTECH geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist ALPTECH außerdem berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EUR zu verlangen sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch ALPTECH anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht für den Besteller zudem nur insoweit, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein oder erfährt ALPTECH von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich ALPTECH vor, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser Forderung nicht unverzüglich nachgekommen wird, behält sich ALPTECH den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann im Übrigen bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung verzögert werden.

7. Eigentumsvorbehalt: ALPTECH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von ALPTECH gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er ALPTECH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an ALPTECH ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. ALPTECH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ALPTECH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich ALPTECH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. ALPTECH kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für ALPTECH vor, ohne dass ALPTECH daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht ALPTECH gehörenden Waren, steht ALPTECH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde ALPTECH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für ALPTECH verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von ALPTECH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % überschreitet, ist ALPTECH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Mängelrügen, Gewährleistung: ALPTECH gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material- und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von ALPTECH beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch ALPTECH, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte (z. B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag an ALPTECH zurückzusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen; die Verpackung ist in diesem Fall bis auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren. ALPTECH behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.

9. Herstellergarantie: ALPTECH ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet ALPTECH gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. ALPTECH kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass ALPTECH gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Königstein/Taunus

11. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.